Rechtstracker.at

Art. 2 § 21

Fassungen
ab 01.09.1985 — BGBl. Nr. 293/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 21 heute01.09.1985 BGBl. Nr. 293/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 293/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Rückzahlung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Schüler hat die Beihilfen zurückzuzahlen,
    1. Ziffer eins
      deren Gewährung durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen veranlaßt oder erschlichen wurde oder
    2. Ziffer 2
      die wegen des Eintrittes eines Minderungsgrundes oder wegen Nichtbestehens eines Anspruches gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu viel empfangen wurden oder
    3. Ziffer 3
      wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und danach keine oder verminderte Bedürftigkeit vorliegt, insoweit die Beihilfen nicht gebühren;
    4. Ziffer 4
      die im Fall der Berechnung der Schul- und Heimbeihilfe auf Grund der tatsächlichen Unterhaltsleistung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, zuviel empfangen wurden, weil nachträglich für den betreffenden Zeitraum eine höhere Unterhaltsleistung bezahlt worden ist.
  2. Absatz 2,Im Falle eines neuen Beihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu einem Jahr zu gewähren oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zu gestatten.
  3. Absatz 3,Die Begünstigungen des Absatz 2, gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4 vH zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, einen Antrag einbringenden Personen haften mit dem Schüler zur ungeteilten Hand für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für die Rückzahlung der Beihilfen. Das gleiche gilt für Personen, welche durch Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, an der Erschleichung teilgenommen haben.
  5. Absatz 5,Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Beihilfenrate ausbezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
  6. Absatz 6,Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.

Schlagworte

Schulbeihilfe, Offenlegungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12121105

Alte Dokumentnummer

N7198320704J